Informantenschutz versus strafrechtliche Folgen

Journalisten sichern ihren Informanten Anonymität zu. Die Identität des Informanten wird nicht aktenkundig oder vor Gericht offenbart. So soll die Pressefreiheit Journalisten vor Strafen schützen, wenn diese ihren Informanten vor Gericht nicht nennen wollen oder können, ohne ihn in Gefahr zu bringen. Die Strafprozessordnung regelt dieses Recht unter dem Stichwort Zeugnisverweigerung im §53 StPO.

In welchen Einzelfällen Journalisten sich nicht auf den Informantenschutz berufen können, lesen Sie hier.

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