Karikaturen, Kommentare, Meinungsmache

Einige der Beschwerden, die beim Deutschen Presserat in rechtsextremen Zusammenhängen seit 1985 eingegangen sind, können Sie hier nachlesen.

Karikatur von rechten Parteien

Darstellung ist auf Programme gerichtet und nicht auf Wähler

Betrifft: Ziffer 12, Pressekodex | Entscheidung: Beschwerde unbegründet

„Verdrossen und frustriert - droht der Schwenk nach rechts?“ fragt eine Lokalzeitung in einem Beitrag, der sich mit der wachsenden Angst vor den radikalen Parteien im Vorfeld der Bundestagswahl beschäftigt. Der Text ist mit einer Karikatur frei nach Wilhelm Busch illustriert. In dieser Zeichnung werden die Parteien DVU, NPD und Republikaner als Ratten dargestellt, die auf den schlafenden deutschen Michel kriechen. Die DVU-Ratte trägt ein Hakenkreuzfähnchen am Schwanz. Beschriftet ist die Karikatur mit dem Zitat: „… und ganz heimlich, kritze, kratze, kommen die Ratten aus der Matratze!“

Der Herausgeber eines Pressedienstes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Karikatur eine Volksverhetzung und ist der Ansicht, dass insbesondere die Bürger, welche in Niedersachsen „republikanisch“ und in Sachsen-Anhalt DVU gewählt haben, als „Ratten“ beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet werden. Ziel des Artikels sei offenkundig, alle „rechten“ Parteien durch Verunglimpfung von der Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben abzuhalten und ihre Wahlchancen für die Bundestagswahl zu beeinträchtigen.

Die Redaktion führt aus, Karikaturen seien mit Kommentaren gleichzusetzen und deshalb persönliche Meinungsäußerungen. Der Vergleich mit Ratten sei sicherlich nicht schmeichelhaft. Dennoch habe dies mit Volksverhetzung nichts zu tun. (1998) Der Presserat sieht in der vorliegenden Karikatur keinen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Selbstverständlich werden von dem darin enthaltenen Diskriminierungsverbot grundsätzlich auch die Anhänger und Wähler von politischen Parteien erfasst.

Bei der Karikatur handelt es sich allerdings um eine besondere Form der Meinungsäußerung, der Satire ähnlich. Sie bedarf deshalb auch einer besonderen Beurteilung, als sie bewusst ein Spott- oder Zerrbild der Wirklichkeit vermittelt. Ihr ist grundsätzlich wesenseigen, dass sie übertreibt, das heißt dem Gedanken, den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über das wirklich Gemeinte hinausgeht. Die vorliegende Karikatur ist nach Ansicht des Presserats ihrem Schwerpunkt nach auf die Programme und Ziele der genannten Parteien gerichtet. Die potentiellen Wähler dieser Parteien treten dabei in den Hintergrund. Der Presserat weist die Beschwerde als unbegründet zurück. (B 114/98)

Quelle: Deutscher Presserat, CD-Rom zum Jahrbuch

Rechte Szene

Kameradschaft sieht sich zu Unrecht in die rechte Ecke gestellt

Betrifft: Ziffer 2, Pressekodex | Entscheidung: Beschwerde unbegründet

Eine Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Als ‚Patrioten‘ pflegen sie den unseligen Geist“ über die Kameradschaft „Freikorps und Bund Oberland“, die sich jeden 1. Mai am „Husarengrab“, dem Gräberfeld für Freikorpskämpfer und Ulanen im Waldfriedhof, zum Totengedenken und Böllerschießen treffe, gemeinsam mit anderen rechten Kameraden vom „Deutschen Block“, wie man sich nenne. Außerdem komme sie jeden ersten Julisonntag in Schliersee am Ehrenmal für die Gefallenen vom Annaberg zusammen.

Die Zeitung zitiert einen Aussteiger: Wenn die Touristen fort seien, werde deutlicher, dass der Bund Oberland kein harmloser Traditionsverein sei. Das seien gefährliche Leute mit Verbindungen, die sich unsereins gar nicht vorstellen könne. Dann komme es zum Treffen alter und junger Nazis. Rüstige Rentner mit dem Oberland-„Edelweiß“ am Hut diskutierten mit Ritterkreuzträgern und munteren Greisen mit dem „Stahlhelm“-Abzeichen. Skins aus Sachsen berichteten über ihre Zusammenstöße mit der Leipziger Antifa. 1996 habe die Kameradschaft eine Selbstdarstellung, den Bildband „Für das stolze Edelweiß“, herausgegeben. Auch die aus dem Bund Oberland hervorgegangene SS-Elite werde darin distanzlos gewürdigt.

Der Vorsitzende der Vereinigung bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Er sieht darin eine Diskriminierung seiner Organisation, da sie in die rechte Ecke gestellt werde. Zudem enthalte der Beitrag diverse Falschdarstellungen. Die Autorin des Artikels weist darauf hin, dass sie mit einem Fotografen mehrfach an den Treffen des Bundes teilgenommen habe. Sie habe das Auftreten der „Oberländer“ und der Sympathisanten aus der NPD, der Deutschen Patrioten oder der „jungen Kameraden“, den Skinheads aus Sachsen, aus eigener Anschauung geschildert. Mehrfach habe sie auch mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Sowohl dieser als auch der Autor von „Für das stolze Edelweiß“ hätten erklärt, dass sie nicht als Rechtsextreme bezeichnet werden wollen. Wer sich als „rechts“ bezeichne, drücke damit eine Stellung innerhalb des demokratischen Systems aus. Sie seien aber unpolitisch. Abschließend weist die Autorin darauf hin, dass alle zitierten Äußerungen gefallen seien.

Auf Anfrage des Presserats teilt das zuständige Innenministerium mit, dass der Verein nicht dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes unterliege. Die Teilnahme von einzelnen Rechtsextremisten an Veranstaltungen des Bundes würden allerdings bei Beobachtungen des Rechtsextremismus registriert.

Das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz hält fest, dass es zwar vereinzelt Hinweise auf rechtsextremistische Teilnehmer an den Veranstaltungen der Gruppierung gebe, in einer Gesamtschau die Anhaltspunkte jedoch nicht dafür ausreichen, die Organisation als rechtsextremistisch zu bewerten. (2000) Nach Meinung des Presserats handelt es sich bei der Formulierung „rechte Kameraden“ um eine zulässige Wertung. Es muss einer Redaktion erlaubt sein, eine Organisation auf Grund deren Auftretens zu bewerten und ihre Einschätzung den Leserinnen und Lesern mitzuteilen. Eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Pressekodex) liegt daher nicht vor. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. (B 90/01)

Quelle: Deutscher Presserat, CD-Rom zum Jahrbuch

Volksverhetzung

Beschwerdeführer wirft Zeitung Einseitigkeit vor

Entscheidung: Beschwerde unbegründet

In einer deutschen Großstadt veranstaltet die NPD eine Kundgebung. Die örtliche Zeitung berichtet mehrmals. In diesem Zusammenhang erscheint auch ein Artikel, in dem es um eine gemeinsame Aktion der Zeitung und mehrerer Werbeagenturen gegen Rechtsextremismus geht. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in der Berichterstattung eine Volksverhetzung. Die Artikel seien durchweg einseitig. Die Aktion der Zeitung und der Werbeagenturen sei einseitige Meinungsmache.

Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem, dass seine Leserbriefe nicht veröffentlicht würden, und beklagt eine Wahlbeeinflussung, da die Zeitung in den Medienkonzern der SPD eingebunden sei. Eine Stellungnahme der Zeitung wurde nicht angefordert. (2002) Der Presserat weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Pressekodex ist nicht verletzt worden, da in sachlicher Weise über die NPD-Demonstrationen und die Reaktionen von Parteien und Interessenvertretungen berichtet wurde. Eine Volksverhetzung liegt nicht vor. Das Gremium hat auch keinen Zweifel, dass eine Zeitung eine bestimmte Sichtweise vertreten und diese in ihrer Berichterstattung in Form von Anzeigen vertreten darf. Presseethische Grundsätze sind dabei nicht verletzt worden. (B1-326/02)

Quelle: Deutscher Presserat, CD-Rom zum Jahrbuch

Kritik an Politikern

Kommentar zum Verhalten sächsischer NPD-Abgeordneter

Betrifft: Ziffer 9, Pressekodex| Entscheidung: Beschwerde unbegründet

Unter der Überschrift „Braunes Dresdner Abgeordneten-Pack“ kommentiert eine Boulevardzeitung das Verhalten der NPD-Abgeordneten im Sächsischen Landtag während einer Schweigeminute zum Gedenken an die NS-Opfer. Die Abgeordneten hatten das Gedenken ignoriert und den Saal verlassen. Der Kolumnist bezeichnet die Betroffenen als „Arschlöcher“ und schreibt ihnen ein „Gehirn wie Eintagsfliegen“ zu. Am liebsten hätte er die Fraktion in ihrer nächsten Sitzung mit einem Baseball-Schläger besucht. Ein Leser der Zeitung wendet sich an den Deutschen Presserat. Er ist über den Journalismus in dieser Form empört. So stelle er sich, als 1944 geborener, das politische Klima in der Weimarer Republik vor. Wie diese Form der Auseinandersetzung geendet sei, sei bekannt.

Der Beschwerdeführer fragt, ob denn Chefredakteure oder Abteilungsleiter nicht die Artikel ihrer Mitarbeiter lesen, bevor sie veröffentlicht werden. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für nebulös, da der Beschwerdeführer keinen Beschwerdegrund angebe. Die Kolumne sei als regelmäßig erscheinende Polemik in der Leserschaft bekannt. Der Mitarbeiter habe mit drastischer Sprache auf den aufsehenerregenden Vorfall im Sächsischen Landtag reagiert und die Verursacher unmittelbar angesprochen. Wer selbst angreife, müsse es unter dem Gesichtspunkt des Gegenschlages hinnehmen, anschließend selbst mit starken Worten bedacht zu werden. Eine übersteigerte Reaktion auf extremes politisches Verhalten sei von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Die Beschwerdekammer 1 des Presserats diskutiert den Kommentar sehr ausführlich, kommt aber zu keinem Ergebnis. Es gibt Stimmen, welche die Passage mit dem Baseball-Schläger als Aufruf zur Gewalt beurteilen. Andere Mitglieder des Gremiums sind der Meinung, dass diese Formulierung unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung noch vertretbar ist, da damit das Maß der Empörung des Kommentators deutlich werde. Sie sei nicht wörtlich zu nehmen, sondern solle ausschließlich darstellen, welche Gefühle das Handeln der NPD bei dem Autor hervorgerufen hat.

Die Formulierung „Arschlöcher“ wird als äußerst kritisch und zugespitzt, jedoch als noch tolerierbar im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit beurteilt. Die Grenze zur ehrverletzenden Behauptung wird damit nicht überschritten. Bei der Abstimmung darüber, ob die Beschwerde begründet ist, ergibt sich Stimmengleichheit. Wie es die Beschwerdeordnung des Presserates vorsieht, wird die Beschwerde damit als unbegründet zurückgewiesen. (BK1-27/05)

Quelle: Deutscher Presserat, CD-Rom zum Jahrbuch

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