Welche rechtlichen Fallstricke muss man beachten?
Vor allem bei der Recherche kann es passieren, dass Journalisten auf brisante Insiderinformation stoßen. Zum Beispiel wenn sie erfahren, dass ein Brandanschlag auf ein bewohntes Asylbewerberheim geplant ist. Jeder Journalist ist zunächst erst einmal dazu verpflichtet die Insiderinformationen zu überprüfen - nicht juristisch aber laut journalistischem Kodex. Abwägen und Gegenkontrollieren von Informationen sind das A und O.
Mord oder Totschlag nicht ausgeschlossen
Ist in diesem Fall die Information über den Brandanschlag korrekt, müssen Journalisten laut Gesetz die gemeingefährliche Straftat anzeigen, da Totschlag oder Mord nicht ausgeschlossen sind. Journalisten unterliegen jedoch keiner allgemeinen Pflicht zur Anzeige oder gar Verhinderung von Straftaten. In bestimmten Fällen können Journalisten sich auf den (freiwilligen) Informantenschutz berufen, indem sie die Quelle ihrer Informationen nicht preisgeben beziehungsweise vertraulich behandeln, zum Schutz des Informanten. Dies könnte begangene Straftaten betreffen.
Zeuge oder Mitwisser einer Straftat – was tun?
Eine Anzeigepflicht besteht nur bei bestimmten, in § 138 StGB genannten Straftaten wie beispielsweise Mord, Totschlag oder Raub. Wer eine geplante Straftat nicht anzeigt, macht sich strafbar. Wenn Journalisten es unterlassen, bei einer Straftat nach § 138 StGB Anzeige zu erstatten, droht ihnen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Aus § 138 StGB ergibt sich auch, dass die Anzeigepflicht entfällt, wenn Unzumutbarkeit beim Journalisten vorliegt, der Journalist die Ausführung der Tat nicht mehr abwenden kann oder wenn die zuständige Behörde bereits davon informiert ist.
Wenn die Gefahr droht
Doch was passiert, wenn Journalisten durch eine mögliche Anzeige selbst in Gefahr geraten und angegriffen werden? Laut Bernd Wagner, Mitbegründer der Aussteiger-Organisation EXIT, versuchen strategisch denkende Rechtsextremisten nicht mehr, Medienleute anzugreifen: „Doch es gibt immer auch fanatische Personen, die Journalisten angreifen. Hier empfehle ich, die Angriffe zu dokumentieren und diese Dokumentationsmaterialien als Beweisstücke oder das, was man gesehen hat als Zeugenaussage zur Verfügung zu stellen.“ Dazu gibt es bei möglicher Gefahr auch Möglichkeiten des Zeugenschutzes durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Jedoch auch unter den Voraussetzungen des § 35 StGB (Entschuldigender Notstand) kann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht (§ 138 StGB) entschuldigt sein. Zum Beispiel, bei Bedrohung oder einem gewalttätigen Angriff auf den Journalisten. Hier liegt eine Gefahr für Leib, Seele und Freiheit des Journalisten vor, die er nur abwenden kann, indem er die Straftat nicht anzeigt.
Einschleusen in eine rechtsextremistische Gruppe
Auch wenn Journalisten sich verdeckt in eine rechtsextremistische Gruppe einschleusen, um zu recherchieren, unterliegen sie grundsätzlich denselben Rechten und Pflichten. Jedoch wird bei diesen Journalisten in der Regel bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die verdeckte Recherche Beachtung finden. Das gilt sowohl für das Hinnehmen einer Gefahr als auch für das Anzeigen einer Straftat. Das Gericht kann allerdings je nach Situation unterschiedlich entscheiden.
Beim Zitieren rechtsextremistischer Aussagen müssen Journalisten vorsichtig sein. Generell kann man alles zitieren. Jedoch sollten Journalisten erstens jedes Zitat einordnen, analysieren und bewerten und zudem darauf achten, nicht selbst gegen den § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) zu verstoßen.
Quelle: Polizeilicher Staatsschutz in Hessen, Strafgesetzbuch
Tags: Gewalt, Recherche, Rechtliches, Straftat
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