Was sagt der § 138 des Strafgesetzbuches?

Wenn Journalisten von dem Vorhaben oder von der Ausführung einer der unten genannten Straftaten zu einer Zeit erfahren, zu der das Ausführen oder Erfolg der Straftat noch abgewendet werden kann, müssen sie Anzeige erstatten. § 138 des Strafgesetzbuches (StGB) zählt alle Straftaten auf, bei denen Journalisten zur Anzeige verpflichtet sind:

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges

Der Nationalsozialismus richtete sich als totalitäre Diktatur mit Aggressivität auch nach außen, die sich unter anderem in der Vorbereitung und schließlich Durchführung von Angriffskriegen zeigte.

2. Hochverrat

Als Hochverrat gilt zum Beispiel eine Verschwörung mit dem Ziel, die Bundesregierung zu stürzen, das Grundgesetz außer Kraft zu setzen und eine Diktatur zu errichten.

3. Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit

Landesverrat begeht, wer einer fremden Macht Staatsgeheimnisse mitteilt. Als besonders schwerer Landesverrat gilt es, wenn dieser mit dem Missbrauch einer verantwortlichen Stelle oder der Gefahr für die äußere Sicherheit verbunden ist.

4. Geld-, Geldkarten- oder Wertpapierfälschung

Rechtsextremistische Gruppierungen finanzieren sich im schlimmsten Fall auch durch Geldfälschung. Mit verschiedenen Techniken werden gefälschte Zahlungsmittel in den Wirtschaftskreislauf eingebracht.

5. Mord und Totschlag

Laut Justiz ist ein Mörder, wer einen anderen Menschen aus einem besonders verwerflichen Beweggrund auf besonders verwerfliche Art und Weise vorsätzlich tötet. Totschlag hingegen weist keine Mordmerkmale wie Vorsätzlichkeit auf.

6. Völkermord

Völkermord zielt darauf ab, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. In der deutschen Geschichte verübte das nationalsozialistische Regime einen industriellen und millionenfachen Massenmord an Juden, Sinti und Roma.

7. Straftat gegen die persönliche Freiheit

Im Vordergrund steht bei dieser Straftat die Freiheitsberaubung zum Beispiel durch Menschenraub (Entführung) oder die Verschleppung ins Ausland. Will ein Täter durch den Menschenraub Dritte erpressen, spricht die Justiz von erpresserischem Menschenraub. Eine Geiselnahme hat keinen erpresserischen Hintergrund, sondern bezweckt die Nötigung zu einer Handlung, zum Beispiel die Freilassung von politischen Gefangenen.

8. Raub oder räuberische Erpressung

Von Raub spricht man, wenn jemand unter Anwendung oder Androhung von Gewalt fremdes Eigentum an sich nimmt. Der Unterschied zum Diebstahl besteht darin, dass beim Diebstahl Gewalt keine Rolle spielt. Raub wäre zum Beispiel, wenn jemand einer Frau mit Gewalt eine Handtasche entreißt.

9. Gemeingefährliche Straftaten

Zu gemeingefährlichen Straftaten zählen unter anderem auch die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung oder Brandstiftung.

Was sagt § 35 des Strafgesetzbuches?

Der Gesetzestext lautet wortwörtlich: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.“ Die rechtswidrige Tat besteht hier im Unterlassen, also dem Nichtanzeigen einer geplanten Straftat. Der § 35 des Strafgesetzbuches (StGB) beschreibt dementsprechend die drei Merkmale, die dafür notwenig sind, um beim Nichtanzeigen einer Straftat ohne Schuld zu handeln:
In dem Gesetzestext bedeutet gegenwärtig, wenn beim natürlichen Weiterentwickeln der Eintritt der Gefahr sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist und wenn sie zweitens nicht anders abzuwenden ist. Drittens muss eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit vorliegen, zum Beispiel schwere Körperverletzung.

Um den Sachverhalt besser zu verdeutlichen: Ein Journalist hat beispielsweise von einer geplanten Straftat einer rechtsextremen Gruppierung erfahren. Die Rechtsextremen spüren den Journalisten auf und schlagen den Journalisten, der die Straftat nun anzeigen könnte, zusammen. Mit einer vorgehaltenen Waffe fordern sie vom Journalisten, sein Wissen für sich zu behalten, ansonsten drohen sie ihn auf ihre Art zum Schweigen zu bringen. Hier liegt eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Seele und Freiheit des Journalisten vor. Diese Gefahr kann er nur abwenden, indem er zumindest im Augenblick die geplante Straftat nicht anzeigt. Auch wenn der Journalist sich bewusst in den Kreis der gewalttätigen rechtsextremistischen Gruppe begeben hat, hat er die Gefahr nicht verursacht. Ihm kann nicht zugemutet werden, diese Gefahr hinzunehmen. Folglich liegt entschuldigender Notstand vor: Der Journalist hat ohne Schuld gehandelt, indem er es unterlassen hat, die geplante Straftat anzuzeigen.

Was sagt § 86 des Strafgesetzbuches?

Paragraph 86a des Strafgesetzbuches besagt: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer verfassungswidrigen Partei oder Vereinigung verbreitet oder veröffentlicht. Oder wer Gegenstände, die derartige Kennzeichen von verfassungswidrigen Parteien oder Vereinigungen darstellen oder enthalten, im In- oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. Mit Kennzeichen sind in diesem Paragraphen Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen gemeint. Auch solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen.“ Paragraph 86 Absatz 2 schränkt das etwas ein und lässt die Verwendung solcher Zeichen zu, wenn sie der „staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“.

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